OnlyFans-Bilder geleakt? Deine Rechte in Deutschland & Takedown Schritt für Schritt

Laptop im abgedunkelten Raum — was tun, wenn OnlyFans-Bilder in Deutschland geleakt wurden

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Wenn deine Inhalte ohne Erlaubnis irgendwo auftauchen, ist der erste Impuls oft Panik. Genau deshalb ist dieser Ratgeber als ruhige Schritt-für-Schritt-Anleitung aufgebaut. OnlyFans-Bilder geleakt – was tun in Deutschland? Die kurze Antwort: Beweise sichern, Löschung auslösen, Fristen im Blick behalten und dir Unterstützung holen. Wichtig vorweg, und das ist keine Floskel: Was passiert ist, ist nicht deine Schuld. Die Verantwortung liegt bei der Person, die deine Inhalte unbefugt weiterverbreitet hat. Du hast nichts falsch gemacht, indem du Inhalte erstellt oder geteilt hast.

Geprüft von der WinkView Redaktion · Zuletzt geprüft: 1. August 2026

Dieser Artikel erläutert die deutsche Rechtslage zu ungewollt verbreiteten Bildaufnahmen allgemein, recherchiert aus primären offiziellen Quellen (unten verlinkt und am Ende zusammengefasst). Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine individuelle rechtliche Beratung, und die Rechtslage kann sich ändern. Für Ihre eigene Situation wenden Sie sich an eine qualifizierte Fachperson oder die zuständige Behörde. Wie wir recherchieren und korrigieren, lesen Sie in unseren Redaktionellen Grundsätzen. Fehler gefunden? Sagen Sie es uns.

Zuerst: Beweise sichern, bevor du irgendetwas meldest

Das klingt unlogisch, ist aber entscheidend. Sobald du meldest, kann der Inhalt binnen Minuten verschwinden – und mit ihm der Nachweis, dass es ihn je gab. Ohne diesen Nachweis wird es später deutlich schwerer, Ansprüche durchzusetzen oder eine Anzeige zu begründen. Nimm dir also erst diese zehn Minuten:

  1. Screenshots mit Kontext machen. Nicht nur das Bild, sondern der ganze Bildschirm: vollständige URL in der Adresszeile, Datum, Uhrzeit, Benutzername des Uploaders, Anzahl der Aufrufe, Kommentare.
  2. Die vollständigen URLs separat als Text notieren. Screenshots kann man später schlecht kopieren; für Löschanträge brauchst du die exakte Adresse jeder einzelnen Seite.
  3. Den Fundweg dokumentieren. Wie bist du darauf gestoßen? Über eine Suchmaschine, einen Hinweis, eine Nachricht? Das kann für die Ermittlung wichtig werden.
  4. Nichts von deiner eigenen Kommunikation löschen. Chats, Direktnachrichten, Drohungen, Erpressungsversuche – auch wenn du sie am liebsten nie wieder sehen würdest, sind sie Beweismittel.
  5. Deine Originaldateien sichern. Die unbearbeitete Datei mit ihren Metadaten belegt, dass die Aufnahme von dir stammt. Das ist die Basis jedes urheberrechtlichen Takedowns.

Zwei Dinge, die du nicht tun solltest: die betreffenden Seiten weiterverbreiten oder verlinken, auch nicht zur Warnung. Und den Uploader nicht selbst konfrontieren – das führt erfahrungsgemäß eher zu einer Eskalation und kann deine spätere Beweisführung erschweren.

Wo du in Deutschland kostenlos Unterstützung bekommst

Du musst das nicht allein durchstehen, und du musst dafür nichts bezahlen. Diese Stellen haben wir auf ihren eigenen Seiten geprüft:

  • WEISSER RING – Opfer-Telefon 116 006. Nach Angaben des Vereins bundesweit, kostenfrei und anonym, sieben Tage die Woche von 7 bis 22 Uhr. Es gibt zusätzlich eine Onlineberatung per E-Mail und Außenstellen vor Ort.
  • Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ – 116 016. Bundesweites Angebot beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, kostenfrei, vertraulich, rund um die Uhr, auch per Chat und E-Mail über hilfetelefon.de. Die Beratung deckt ausdrücklich auch digitale Gewalt ab.
  • HateAid. Spezialisiert auf digitale Gewalt, einschließlich bildbasierter Gewalt. Die Betroffenenberatung ist nach eigenen Angaben kostenlos und vertraulich, ein erster Kontakt ist auch anonym möglich. HateAid finanziert in geeigneten Fällen zudem Gerichtsverfahren.
  • Polizei. Im Notfall 110. Die meisten Bundesländer bieten außerdem eine Online-Wache, über die du eine Anzeige schriftlich einreichen kannst.
  • TelefonSeelsorge – 0800 1110111, 0800 1110222 oder 116 123. Bundesweit, kostenlos und rund um die Uhr erreichbar, wenn du psychisch gerade nicht mehr kannst.

Deine Rechte in Deutschland: fünf Hebel, die parallel greifen

In Deutschland gibt es nicht das eine Gesetz gegen Leaks, sondern mehrere Ansprüche, die nebeneinander bestehen. Das ist ein Vorteil: Wenn ein Weg nicht greift, greift oft ein anderer.

1. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Der zentrale Straftatbestand. § 201a StGB stellt unter anderem unter Strafe, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht (Absatz 1 Nummer 5). Das ist genau die Konstellation, um die es hier geht: Die Aufnahme durfte entstehen, aber niemand durfte sie weitergeben. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Dass auch Selbstaufnahmen erfasst sein können, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020, 4 StR 49/20, Leitsatz zu Selbstaufnahmen als Gegenstand der unbefugten Weitergabe). Du verlierst deinen Schutz also nicht dadurch, dass du das Foto selbst gemacht hast.

Eine ehrliche Einschränkung, die andere Ratgeber gerne weglassen: Absatz 1 knüpft daran an, dass die Aufnahme in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum entstanden ist und der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Ob Inhalte, die du selbst für ein zahlendes Publikum produziert und dort veröffentlicht hast, diese Merkmale erfüllen, hängt vom konkreten Fall ab und ist juristisch nicht in allen Konstellationen abschließend geklärt. Deshalb ist § 201a Absatz 2 StGB so wichtig: Er erfasst zusätzlich, wer unbefugt eine Bildaufnahme einer anderen Person, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht – ohne die Voraussetzung eines geschützten Raums. Welche Norm in deinem Fall trägt, beurteilt am Ende die Staatsanwaltschaft beziehungsweise eine Anwältin oder ein Anwalt.

2. § 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

§ 184k StGB betrifft Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Bereiche bedeckenden Unterwäsche. Nummer 3 stellt ausdrücklich unter Strafe, wer eine befugt hergestellte solche Aufnahme wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht. Auch hier: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Norm wurde zum 1. Januar 2021 eingefügt und wird in der Praxis oft neben § 201a geprüft.

3. Recht am eigenen Bild: §§ 22, 33 KunstUrhG

Das deutsche Recht am eigenen Bild steht bis heute in einem Gesetz von 1907. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 33 KunstUrhG stellt den Verstoß unter Strafe (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und ist ein reines Antragsdelikt. Zivilrechtlich ist das die Grundlage für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Ein Detail, das für Creator relevant ist: § 22 Satz 2 KunstUrhG bestimmt, dass die Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn die abgebildete Person für das Abbildenlassen eine Entlohnung erhielt. Das betrifft aber die Einwilligung gegenüber dem Vertragspartner und im vereinbarten Rahmen. Dass du Inhalte gegen Bezahlung auf einer Abo-Plattform veröffentlicht hast, ist keine Einwilligung, dass Dritte sie irgendwo anders erneut verbreiten. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu bewerten – wir nennen sie hier, damit du nicht überrascht bist, falls die Gegenseite damit argumentiert.

4. Urheberrecht an deinen eigenen Aufnahmen

Das ist in der Praxis der schnellste Hebel, weil fast jede Plattform ein eingespieltes Verfahren dafür hat. Fotos sind in Deutschland auch dann geschützt, wenn ihnen die künstlerische Schöpfungshöhe fehlt: § 72 UrhG stellt einfache Lichtbilder den Lichtbildwerken weitgehend gleich. Ein Selfie ist damit geschützt.

Wer dieses Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 UrhG auf Beseitigung und – bei Wiederholungsgefahr – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu. § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG erlaubt ausdrücklich die Berechnung über eine angemessene Lizenzgebühr, und Satz 4 nennt Lichtbildner ausdrücklich als anspruchsberechtigt für eine Entschädigung auch für den Nichtvermögensschaden, soweit das der Billigkeit entspricht.

5. DSGVO: Löschung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Bilder, auf denen du erkennbar bist, sind personenbezogene Daten; bei Aufnahmen mit sexuellem Bezug kommt regelmäßig eine besondere Schutzbedürftigkeit dazu. Artikel 17 DSGVO gibt dir gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Löschung, unter anderem wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder du eine Einwilligung widerrufst. Reagiert der Verantwortliche nicht, kannst du dich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde deines Bundeslandes beschweren. Bei Betreibern außerhalb der EU ist dieser Weg praktisch oft zäh – er ist ein Zusatzhebel, nicht der Hauptweg.

Strafanzeige und Strafantrag: der Unterschied, den viele übersehen

Hier passieren die teuersten Fehler, deshalb im Detail. Eine Strafanzeige ist die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ein Strafantrag ist die zusätzliche ausdrückliche Erklärung, dass du die Strafverfolgung willst. Bei Antragsdelikten reicht die Anzeige allein nicht.

  • § 201a und § 184k StGB sind sogenannte relative Antragsdelikte. Nach § 205 Absatz 1 Satz 2 StGB wird § 201a nur auf Antrag verfolgt – es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. § 184k Absatz 2 StGB enthält dieselbe Konstruktion. Verlass dich aber nicht auf diese Ausnahme, sondern stelle den Antrag.
  • § 33 KunstUrhG ist ein reines Antragsdelikt. Ohne Strafantrag passiert hier nichts.
  • Die Frist beträgt drei Monate. Nach § 77b StGB beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangst. Solange du nicht weißt, wer dahintersteckt, läuft die Frist grundsätzlich noch nicht – aber warte nicht darauf, sondern stelle den Antrag, sobald du kannst.

Praktisch heißt das: Schreibe in deine Anzeige ausdrücklich den Satz, dass du Strafantrag stellst, und lass dir den Eingang bestätigen. Nimm deine gesicherten Screenshots und die URL-Liste mit. Du kannst dich bei der Anzeige begleiten lassen, etwa vom WEISSEN RING oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt.

Takedown Schritt für Schritt

Parallel zum rechtlichen Weg willst du den Inhalt so schnell wie möglich offline haben. Arbeite diese Reihenfolge ab; die ersten drei Schritte kosten nichts und lassen sich an einem Abend erledigen.

  1. Melde es der Plattform, auf der es liegt. Fast alle Dienste haben getrennte Formulare für Urheberrechtsverletzungen und für nicht einvernehmlich geteilte Intimbilder. Nutze beide, wenn beides zutrifft – sie landen intern bei verschiedenen Teams und werden unterschiedlich schnell bearbeitet.
  2. Berufe dich auf das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act. Hosting-Anbieter, deren Dienst in der EU angeboten wird, müssen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) ein leicht zugängliches elektronisches Meldeverfahren bereitstellen und dich über ihre Entscheidung samt Begründung informieren. Formuliere deine Meldung präzise: konkrete URL, warum der Inhalt rechtswidrig ist, und die Erklärung, dass du in gutem Glauben handelst.
  3. Beantrage die Entfernung aus der Google-Suche. Google hat ein eigenes Verfahren für anstößige oder intime persönliche Bilder, das kein Urheberrecht voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass die Aufnahme ohne Einwilligung verbreitet wird. Daneben gibt es den klassischen urheberrechtlichen Weg. Wichtig: Das entfernt den Inhalt aus den Suchergebnissen, nicht von der Website selbst.
  4. Wende dich an den Hosting-Anbieter. Bleibt der Inhalt online, ist der Webhoster der nächste Hebel. Wer eine Domain hostet, lässt sich über eine Whois-Abfrage oder den Impressumszwang oft ermitteln.
  5. Nutze StopNCII für die Prävention. StopNCII.org erzeugt aus deinen Bildern lokal auf deinem Gerät einen digitalen Fingerabdruck (Hash). Das Bild selbst verlässt dein Gerät nicht; teilnehmende Plattformen können damit erneutes Hochladen blockieren. Das hilft gegen die Wiederkehr, nicht gegen bereits verbreitete Kopien.
  6. Wenn eine Plattform dich ignoriert: beschwere dich bei der Aufsicht. In Deutschland ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur die zentrale Beschwerdestelle für DSA-Verstöße – etwa wenn du rechtswidrige Inhalte nicht einfach melden kannst oder eine Entscheidung nicht begründet wird. Diesen Schritt kennen die wenigsten, und er verschiebt die Beweislast zu deinen Gunsten.

Zwei Warnungen. Erstens: Reiche urheberrechtliche Meldungen nur ein, wenn du tatsächlich Rechteinhaberin oder Rechteinhaber bist – bewusst falsche Angaben können dich haftbar machen. Zweitens: Meide kostenpflichtige „Leak-Removal“-Dienste, die dir per Direktnachricht schreiben und Vorkasse verlangen. Seriöse Anbieter drängen dich nicht und arbeiten nicht über Telegram.

Wenn Takedowns ins Leere laufen: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Auskunft

Bei hartnäckigen Fällen, kommerzieller Weiterverbreitung oder wenn Meldungen ignoriert werden, lohnt sich anwaltliche Unterstützung. Die üblichen Instrumente sind:

  • Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Die Gegenseite verpflichtet sich unter Vertragsstrafe, die Verbreitung zu unterlassen. Das ist meist der schnellste zivilrechtliche Schritt.
  • Einstweilige Verfügung. Ein gerichtlicher Eilbeschluss, der die weitere Verbreitung sofort untersagt. Hier zählt Geschwindigkeit: Gerichte erwarten, dass du zügig handelst, nachdem du vom Verstoß erfahren hast.
  • Auskunftsansprüche. Wenn der Uploader anonym auftritt, kann es einen Weg geben, über den Plattformbetreiber an Bestandsdaten zu kommen. Gerichte ordnen die Herausgabe von Bestandsdaten im Einzelfall an, der Weg ist aber aufwendig und trägt nicht in jeder Konstellation. Ob er sich für dich lohnt, sollte anwaltlich geprüft werden.
  • Schadensersatz und Geldentschädigung. Neben dem urheberrechtlichen Schadensersatz nach § 97 UrhG kommt eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht. Der Bundesgerichtshof betont allerdings, dass eine solche Geldentschädigung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt (zuletzt etwa BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 398/24). Erwarte also keine automatischen Summen.

Ob sich der Aufwand finanziell lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Eine Erstberatung schafft Klarheit, bevor du Kosten auslöst. Wenn Geld ein Hindernis ist: HateAid übernimmt in geeigneten Fällen die Prozesskostenfinanzierung, und Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe kannst du beim Amtsgericht beantragen.

Sonderfall Erpressung: wenn jemand mit Veröffentlichung droht

Wird dir gedroht, Aufnahmen zu veröffentlichen, wenn du nicht zahlst oder weitere Inhalte schickst, ist das eine eigenständige Straftat. Die wichtigste Regel lautet: nicht zahlen. Eine Zahlung beendet die Erpressung so gut wie nie, sondern belegt der Gegenseite, dass Druck funktioniert.

  • Brich den Kontakt ab, aber lösche nichts – der gesamte Chatverlauf ist Beweismittel.
  • Screenshotte Profil, Benutzername, Zahlungsaufforderung, Kontonummer oder Wallet-Adresse.
  • Melde das Konto der Plattform und erstatte Anzeige. Auch bei Tätern im Ausland lohnt die Anzeige, weil Ermittler Muster erkennen, die einzelne Betroffene nicht sehen.
  • Hinterlege deine Bilder vorsorglich bei StopNCII, damit teilnehmende Plattformen ein Hochladen blockieren können, falls die Drohung wahr gemacht wird.
  • Rede mit jemandem. Erpressung wirkt vor allem über Isolation und Scham. Die oben genannten Beratungsstellen sind genau dafür da.

Wie solche Maschen typischerweise ablaufen und woran du sie früh erkennst, beschreiben wir ausführlich in OnlyFans-Betrug erkennen.

Vorbeugen: Wasserzeichen, Sparsamkeit, verifizierte Präsenz

Vollständigen Schutz vor Content-Klau gibt es nicht, und niemand sollte so tun, als gäbe es ihn. Du kannst es Trittbrettfahrern aber schwerer machen und dich als Original erkennbar halten:

  • Dezente Wasserzeichen mit deinem Handle erschweren die Wiederverwertung und markieren dich als Quelle.
  • Originaldateien und Metadaten archivieren – das ist dein Urheberschaftsnachweis, wenn du später einen Takedown begründen musst.
  • Sparsam sein bei allem außerhalb der Plattform. Je weniger Kanäle, desto kleiner die Angriffsfläche.
  • Eine verifizierte Präsenz aufbauen, damit Fans sofort erkennen, welcher Kanal echt ist.

Der letzte Punkt ist genau die Mission von WinkView: ein SFW-Verzeichnis mit verifizierten offiziellen Links. Ein großer Teil des Schadens durch Leaks und Fake-Profile entsteht, weil niemand sicher weiß, welcher Kanal echt ist. Übernimm dazu deinen Eintrag bei WinkView und mach ihn zu deiner offiziellen Adresse. Wie Fans echte von falschen Links unterscheiden, zeigt offizielle Links finden; Fake-Profile kannst du über unsere Sicherheits-Seite melden. Wenn dich zusätzlich interessiert, was Plattform und Zahlungsdienstleister über dich sehen, lies Ist OnlyFans anonym?. Welche Alterskontrollen deutsche Anbieter überhaupt einsetzen müssen und was dabei mit deinen Ausweisdaten passiert, erklärt OnlyFans-Altersverifikation in Deutschland und Ist OnlyFans seriös, sicher und legal?.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist das Weiterverbreiten meiner Inhalte in Deutschland strafbar?

In aller Regel ja. In Betracht kommen § 201a StGB, § 184k StGB und § 33 KunstUrhG, dazu zivilrechtliche Ansprüche aus dem Urheberrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Welche Norm greift, hängt davon ab, was genau zu sehen ist und wie die Aufnahme entstanden ist.

Verliere ich meine Rechte, weil ich die Bilder selbst veröffentlicht habe?

Nein. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung auf einer bestimmten Plattform, gegenüber einem bestimmten Publikum und zu bestimmten Bedingungen ist keine Einwilligung in die Weiterverbreitung durch beliebige Dritte. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass auch Selbstaufnahmen Gegenstand einer strafbaren unbefugten Weitergabe sein können.

Wie lange habe ich Zeit für den Strafantrag?

Drei Monate ab Kenntnis von der Tat und von der Person des Täters (§ 77b StGB). Die Frist läuft für jeden Beteiligten gesondert. Warte trotzdem nicht ab: Je früher du handelst, desto besser sind Beweislage und Erfolgsaussichten.

Muss ich zuerst zur Polizei oder zuerst den Takedown machen?

Beides parallel, aber immer erst Beweise sichern. Danach kannst du melden und anzeigen, ohne dass sich das gegenseitig behindert. Für die Anzeige brauchst du deine Screenshots ohnehin.

Bringt eine Anzeige etwas, wenn die Website im Ausland sitzt?

Sie richtet sich nicht gegen die Website, sondern gegen die Person, die deine Inhalte weitergegeben hat – und die sitzt sehr oft in Deutschland. Für die Website selbst sind Takedown, DSA-Meldung und notfalls die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur die passenden Werkzeuge.

Was gilt, wenn ich in der Schweiz oder in Österreich lebe?

Dann gelten andere Vorschriften. Die Schweiz hat seit dem 1. Juli 2024 mit Art. 197a StGB einen eigenen Straftatbestand; die Einzelheiten stehen in unserem separaten Ratgeber OnlyFans-Bilder geleakt – deine Rechte in der Schweiz. Übertrage keine der hier genannten deutschen Paragrafen auf einen anderen Staat.

Kann ich Schmerzensgeld verlangen?

Möglich, aber nicht selbstverständlich. Der BGH verlangt für eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung eine schwerwiegende Verletzung. Daneben besteht der urheberrechtliche Schadensersatz nach § 97 UrhG, der sich unter anderem über eine fiktive Lizenzgebühr berechnen lässt. Die Höhe klärst du am besten mit einer spezialisierten Anwältin oder einem spezialisierten Anwalt.

Quellen

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zum deutschen Recht (Stand August 2026) und ist keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung hängt stark vom konkreten Einzelfall ab, und Gesetze sowie Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte und die Durchsetzung deiner Rechte wende dich an eine auf Persönlichkeits-, Urheber- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, an die Polizei oder an eine der oben genannten Beratungsstellen. Die zitierten Vorschriften sind über gesetze-im-internet.de und eur-lex.europa.eu verlinkt.

Wir sind keine Anwälte

WinkView ist keine Kanzlei, und dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er erklärt die allgemeine Rechtslage, recherchiert aus den im Text verlinkten offiziellen Quellen, und kann den Sachverhalt deines Falls nicht berücksichtigen. Wenn es um deine Rechte geht, wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die zuständige Stelle. Gesetze ändern sich, und der Ausgang im Einzelfall kann abweichen.

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