Du verdienst mit OnlyFans oder Fansly Geld und fragst dich, was du beim Thema OnlyFans Steuern in Deutschland beachten musst? Die kurze Antwort: Deine Einnahmen sind steuerpflichtig – ab dem ersten Euro und unabhängig davon, ob du nebenbei oder hauptberuflich Creatorin bist. Die lange Antwort ist deutlich interessanter, denn bei OnlyFans treffen drei Steuerarten aufeinander, und ausgerechnet die Umsatzsteuer funktioniert anders, als die meisten Ratgeber behaupten. In diesem Guide gehen wir Schritt für Schritt durch: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Betriebsausgaben, Formulare, Fristen und die Meldepflicht der Plattformen. Alles in du-Form, mit Quellen und ohne Panikmache.
Geprüft von der WinkView Redaktion · Zuletzt geprüft: 1. August 2026
Dieser Artikel erläutert die Regeln zur Besteuerung von Creator-Einnahmen in Deutschland allgemein, recherchiert aus primären offiziellen Quellen (unten verlinkt). Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine individuelle steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung, und die Rechtslage kann sich ändern. Für Ihre eigene Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Wie wir recherchieren und korrigieren, lesen Sie in unseren Redaktionellen Grundsätzen. Fehler gefunden? Sagen Sie es uns.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerpflichtig ab dem ersten Euro. Es gibt keine allgemeine Bagatellgrenze, unterhalb derer OnlyFans-Einnahmen steuerfrei wären.
- In der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit gehören sie in die Anlage G plus Anlage EÜR – nicht in die Anlage S.
- Drei Steuerarten können anfallen: Einkommensteuer immer, Gewerbesteuer erst oberhalb eines Freibetrags, Umsatzsteuer je nach Konstellation gar nicht.
- Die Kleinunternehmergrenzen haben sich zum 1. Januar 2025 geändert. Wer irgendwo noch 22.000 und 50.000 Euro liest, liest eine veraltete Quelle.
- Plattformen melden. Über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz fließen Daten an die Finanzverwaltung. Auf Nichtentdecktwerden zu setzen, ist keine Strategie.
Sind OnlyFans-Einnahmen in Deutschland steuerpflichtig?
Ja. Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig – und zwar mit dem gesamten Welteinkommen (§ 1 EStG). Dass die Plattform ihren Sitz in Großbritannien hat und in US-Dollar abrechnet, ändert daran nichts.
Steuerlich zählen dabei alle Einnahmequellen zusammen: Abo-Gebühren, Pay-per-View-Inhalte, kostenpflichtige Nachrichten, Trinkgelder, Custom Content, Affiliate-Beteiligungen und Kooperationen. Auch wo das Geld landet, ist egal – ob auf einem deutschen Girokonto, bei Wise, Revolut oder einem ausländischen Konto. Die Steuerpflicht knüpft an dich an, nicht an das Konto.
Ein Punkt, der in Ratgebern fast immer fehlt: Auch Sachzuwendungen können Betriebseinnahmen sein. Wenn Fans dir Geschenke von einer Wunschliste schicken und das durch deine Tätigkeit veranlasst ist, ist das dem Grunde nach eine Einnahme in Höhe des Werts – kein steuerfreies Privatgeschenk. Wie so etwas im Einzelfall zu bewerten ist, gehört in ein Gespräch mit einer Steuerberatung.
Die 410-Euro-Grenze ist nicht das, wofür sie gehalten wird
Im Netz kursiert hartnäckig die Behauptung, bis 410 Euro im Jahr sei ein Nebenverdienst steuerfrei. Das ist eine Verkürzung. Gemeint ist der sogenannte Härteausgleich: Wenn du Arbeitnehmerin bist und deine Nebeneinkünfte, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, insgesamt 410 Euro nicht übersteigen, bleiben sie im Ergebnis unbesteuert; zwischen 410 und 820 Euro wird stufenweise herangeführt (§ 46 EStG in Verbindung mit § 70 EStDV).
Diese Regel ist eine einkommensteuerliche Vereinfachung für Arbeitnehmer – kein Freibetrag für Selbstständige und erst recht keine Grenze, ab der du dich beim Finanzamt melden musst. Deine Anzeige- und Erklärungspflichten bestehen unabhängig davon. Wie und wann du dich anmeldest, steht im Ratgeber OnlyFans-Gewerbe anmelden in Deutschland.
Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit? Die Weichenstellung
Bevor du irgendetwas ausrechnest, muss klar sein, um welche Einkunftsart es geht. Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn du selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig bist. Auf Creator-Tätigkeit trifft das in aller Regel zu.
Die Alternative wäre eine freiberufliche, insbesondere künstlerische Tätigkeit nach § 18 EStG. Dafür verlangt die Rechtsprechung eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe. Das ist bei aufwendig produzierten Foto- und Videoarbeiten zumindest diskutabel, wird von den Finanzämtern bei Plattform-Creatorn aber selten anerkannt. Wichtig: Diese Einordnung triffst nicht du, sondern das Finanzamt. Trage im Zweifel gewerblich ein und lass die Frage von einer Steuerberatung prüfen, statt dich selbst zur Künstlerin zu erklären und später eine Nachzahlung zu kassieren.
| Frage | Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) | Selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung nötig? | Ja | Nein |
| Anlage in der Steuererklärung | Anlage G | Anlage S |
| Gewinnermittlung | Anlage EÜR | Anlage EÜR |
| Gewerbesteuer | ja, oberhalb des Freibetrags | nein |
| IHK-Mitgliedschaft | ja | nein |
Diese drei Steuern können auf dich zukommen
1. Einkommensteuer – die kommt immer
Versteuert wird nicht dein Umsatz, sondern dein Gewinn: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Dieser Gewinn wandert in dein zu versteuerndes Einkommen und wird dort mit allen anderen Einkünften zusammengeworfen.
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Für 2026 beträgt er 12.348 Euro (bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro); das Bundesfinanzministerium führt die Anhebung um 252 Euro in seiner Übersicht der wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026. Darüber greift der Tarif des § 32a EStG mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der bis 42 Prozent ansteigt.
Hier verrechnen sich die meisten: Der Grundfreibetrag gilt einmal für dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen, nicht einmal pro Einkunftsart. Wenn du bereits Lohn beziehst, ist er längst verbraucht. Jeder OnlyFans-Euro wird dann nicht mit 0 Prozent, sondern mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert – bei mittleren Einkommen also spürbar. Dazu kommen gegebenenfalls Kirchensteuer und, oberhalb der Freigrenze, der Solidaritätszuschlag.
Rechne außerdem mit Vorauszahlungen. Sobald das Finanzamt deinen ersten Bescheid erlassen hat, setzt es in der Regel quartalsweise Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zukunft fest (§ 37 EStG). Im zweiten Jahr treffen dann Nachzahlung für das Vorjahr und laufende Vorauszahlung zusammen. Das ist der Moment, in dem Creator ohne Rücklage in Schwierigkeiten geraten.
2. Gewerbesteuer – oft weniger schlimm als befürchtet
Bei Einzelunternehmerinnen wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt; auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet (§ 11 GewStG). Den daraus entstehenden Messbetrag multipliziert deine Gemeinde mit ihrem Hebesatz, der regional stark schwankt. Eine gute Übersicht führt die IHK München.
Entscheidend ist der zweite Schritt, den fast kein Creator-Ratgeber erwähnt: Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG pauschal auf deine Einkommensteuer angerechnet – mit dem Vierfachen des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens jedoch mit der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Bei Hebesätzen bis rund 400 Prozent hebt sich die Belastung dadurch weitgehend auf.
Ein Rechenbeispiel mit frei gewählten, aber realistischen Zahlen – kein Durchschnittswert, sondern eine Illustration des Mechanismus: Bei einem Gewerbeertrag von 40.000 Euro und einem Hebesatz von 400 Prozent bleiben nach Abzug des Freibetrags 15.500 Euro. Mal 3,5 Prozent ergibt einen Messbetrag von 542,50 Euro, mal Hebesatz 400 Prozent ergibt 2.170 Euro Gewerbesteuer. Die Anrechnung nach § 35 EStG beträgt das Vierfache von 542,50 Euro, also ebenfalls 2.170 Euro. Unter dem Strich bleibt in diesem Beispiel keine zusätzliche Belastung – wohl aber zusätzlicher Erklärungsaufwand.
3. Umsatzsteuer – und die neuen Grenzen seit 2025
Zum 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024 grundlegend neu gefasst. Das Bundesfinanzministerium hat die Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 18. März 2025 geregelt. Das sind die Punkte, die sich geändert haben:
| Punkt | Bis 2024 | Seit 2025 |
|---|---|---|
| Grenze Vorjahresumsatz | 22.000 Euro | 25.000 Euro |
| Grenze laufendes Jahr | 50.000 Euro (Prognose) | 100.000 Euro (harte Grenze) |
| Überschreiten im laufenden Jahr | war bei sauberer Prognose unschädlich | beendet den Status sofort, ab genau diesem Umsatz |
| Rechtsnatur | Steuer wurde nicht erhoben | Umsätze sind steuerbefreit |
| Vorsteuerabzug | nein | nein |
Die zweite Zeile ist die gefährliche. Früher war die 50.000-Euro-Grenze eine Prognose zu Jahresbeginn; wer sie unterjährig riss, blieb trotzdem Kleinunternehmerin. Heute gilt: Der Umsatz, mit dem du die 100.000 Euro überschreitest, ist bereits in voller Höhe regelbesteuert – ab diesem Moment bist du raus. Für Creator mit einem viralen Monat ist das ein realistisches Szenario. Eine kompakte Aufbereitung findest du bei der IHK Region Stuttgart.
Und noch eine Falle: Wenn du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, um Vorsteuer aus Anschaffungen zu ziehen, bindet dich diese Erklärung mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Das ist eine Entscheidung mit langer Halbwertszeit – bitte nicht nebenbei im Fragebogen anklicken.
Der Punkt, den fast alle Ratgeber falsch darstellen
In vielen deutschen Beiträgen steht sinngemäß: „OnlyFans führt die Umsatzsteuer für dich ab.“ Das ist bestenfalls missverständlich. Richtig ist etwas anderes – und es hat eine handfeste Konsequenz.
Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Fenix International (Rechtssache C-695/20, Urteil vom 28. Februar 2023) über genau diese Plattform entschieden. Ergebnis: Es gilt das Modell der Leistungskommission. Umsatzsteuerlich erbringst du deine Leistung an die Plattform, und die Plattform erbringt sie an den Fan. Im deutschen Recht ist das in § 3 Abs. 11a UStG abgebildet.
Daraus folgt: Deine Leistung geht an ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien. Bei einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer liegt der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger sitzt (§ 3a Abs. 2 UStG) – also im Vereinigten Königreich. In Deutschland ist dieser Umsatz damit nicht steuerbar. Auf deine OnlyFans-Auszahlungen fällt in dieser Konstellation keine deutsche Umsatzsteuer an, auch dann nicht, wenn du der Regelbesteuerung unterliegst. Was die Plattform abführt, ist die Umsatzsteuer auf den Betrag, den der Fan zahlt – nicht „deine“. Das ist die herrschende Auslegung des EuGH-Urteils. Ob sie auf deine konkrete Vertrags- und Auszahlungsgestaltung zutrifft, solltest du dir von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bestätigen lassen, bevor du deine Umsatzsteuererklärung darauf aufbaust.
Drei Dinge, die du daraus nicht ableiten darfst:
- Das macht die Einnahmen nicht steuerfrei. Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer sind davon völlig unberührt.
- Ob und wie diese Umsätze in den Gesamtumsatz für die 25.000- und 100.000-Euro-Grenzen einfließen, ist eine echte Fachfrage. Wir behaupten hier bewusst kein Ergebnis – das ist genau der Punkt, den du mit einer Steuerberatung klären solltest, weil davon dein Kleinunternehmerstatus abhängt.
- Andere Plattformen können anders strukturiert sein. Die Entscheidung erging zu einer konkreten Konstellation; wer auf mehreren Plattformen aktiv ist, prüft jede einzeln.
Reverse Charge: die Rechnung, die Kleinunternehmerinnen überrascht
Umgekehrt wird es interessant, wenn du selbst Leistungen aus dem Ausland einkaufst: eine Agentur im EU-Ausland, Videoschnitt aus Übersee, Software-Abos, Cloud-Speicher, Werbung. Für solche sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer selbst – das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.
Und das gilt auch für Kleinunternehmerinnen. Der Unterschied: Du musst die Steuer anmelden und zahlen, darfst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Ein 100-Euro-Tool aus dem Ausland kostet dich damit real 119 Euro – und zwingt dich in eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, die du sonst gar nicht abgeben müsstest. Das ist der häufigste Grund, warum kleine Creator-Betriebe unerwartet Post vom Finanzamt bekommen.
Seit dem Brexit ist Großbritannien umsatzsteuerlich ein Drittland. Praktisch heißt das unter anderem: Für Leistungen an britische Unternehmen ist keine Zusammenfassende Meldung abzugeben, die es für EU-Fälle bräuchte. Verlass dich aber nicht darauf, dass eine Plattform dir das korrekt dokumentiert – lade deine Auszahlungsbelege und Abrechnungen regelmäßig herunter und archiviere sie.
Betriebsausgaben: was zählt und was das Finanzamt streicht
Betriebsausgaben mindern deinen Gewinn und damit direkt deine Steuer. Als betrieblich veranlasst kommen typischerweise in Betracht:
- Technik: Kamera, Objektive, Licht, Mikrofon, Laptop, Smartphone. Höherwertige Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben, geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgezogen werden.
- Software und Dienste: Schnittprogramme, Cloud-Speicher, Planungs- und Buchhaltungstools, Website und Domain.
- Laufende Kosten: Internet und Mobilfunk anteilig, Porto und Versand, Fachliteratur, Weiterbildung.
- Fremdleistungen: Agentur, Chat-Management, Videoschnitt, Grafik, Steuerberatung, Rechtsberatung.
- Requisiten und Produktionsmittel, soweit sie sich einer privaten Nutzung entziehen.
Kritisch wird es überall dort, wo eine private Mitveranlassung naheliegt. Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar – auch nicht, wenn sie deinem Beruf zugutekommen. In der Praxis sind das vor allem Kleidung, Kosmetik, Friseur, Fitnessstudio und ästhetische Behandlungen. Erwarte hier Gegenwind, dokumentiere die betriebliche Nutzung so gut es geht und geh nicht davon aus, dass alles durchgeht, was auf Social Media als „absetzbar“ herumgereicht wird. Für den Arbeitsbereich in der eigenen Wohnung gelten die besonderen Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 EStG).
Die 20-Prozent-Provision: brutto oder netto buchen?
OnlyFans behält 20 Prozent ein und zahlt dir 80 Prozent aus. Daraus ergibt sich eine Frage mit echten Folgen: Buchst du 100 Prozent als Betriebseinnahme und 20 Prozent als Betriebsausgabe – oder nur die ausgezahlten 80 Prozent als Einnahme? Für den Gewinn macht das keinen Unterschied. Für deinen Umsatz schon, und damit unter Umständen für die Frage, ob du die 25.000-Euro-Grenze reißt. Auch das ist eine Frage für die Steuerberatung und kein Punkt, den du nach Bauchgefühl entscheiden solltest. Wie sich die 20 Prozent auf der anderen Seite auf Fans auswirken, erklären wir im Ratgeber Was kostet OnlyFans.
US-Dollar in Euro umrechnen
OnlyFans rechnet in US-Dollar ab, deine Steuererklärung ist in Euro. Für Zwecke der Umsatzsteuer veröffentlicht das Bundesfinanzministerium monatlich amtliche Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Für die Gewinnermittlung kommt es darauf an, wann dir das Geld zugeflossen ist (§ 11 EStG) – maßgeblich ist der Kurs zu diesem Zeitpunkt.
Praktischer Tipp: Der Kontoauszug deines Zahlungsdienstleisters weist den tatsächlich gutgeschriebenen Euro-Betrag samt Umrechnung aus. Wenn du diese Belege lückenlos sammelst, ersparst du dir am Jahresende jede Diskussion darüber, welcher Kurs anzusetzen war.
Formulare, Abgabeweg und Fristen
Als gewerblich tätige Creatorin gibst du in der Regel ab:
- Einkommensteuererklärung mit der Anlage G für die gewerblichen Einkünfte.
- Anlage EÜR als Einnahmenüberschussrechnung – die Gewinnermittlung selbst.
- Gewerbesteuererklärung, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt.
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung und je nach Fall Voranmeldungen.
Der Abgabeweg ist elektronisch: über Mein ELSTER oder eine kompatible Software. Papier ist bei betrieblichen Einkünften nur noch im Härtefall zulässig.
Die Fristen ergeben sich aus § 149 AO: Ohne Beratung ist die Erklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig – für das Jahr 2025 also bis zum 31. Juli 2026. Mit Steuerberatung verlängert sich das automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres, für 2025 damit bis zum 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag fällt. Eine tabellarische Übersicht der Erklärungsfristen stellt das Finanzministerium Rheinland-Pfalz bereit. Wer zu spät abgibt, riskiert Verspätungszuschläge und Zinsen.
Was passiert, wenn du nichts angibst?
Die Vorstellung, Plattformeinnahmen blieben unsichtbar, ist überholt. Seit 2023 verpflichtet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Betreiber digitaler Plattformen, Daten über ihre Anbieterinnen und deren Einnahmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden; von dort gehen sie an die Finanzämter. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Betreiber aus Drittstaaten, sofern sie in der EU ansässigen Anbietern relevante Tätigkeiten ermöglichen, und es erfasst Dienstleistungen, nicht nur Warenverkäufe. Eine gut lesbare amtliche Einführung hat das Bayerische Landesamt für Steuern veröffentlicht.
Wer Einnahmen bewusst verschweigt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Neben der Nachzahlung samt Zinsen drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Es gibt den Weg der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO), der aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und leicht misslingt. Wenn du in dieser Lage bist: nicht selbst basteln, sondern zeitnah eine Fachanwältin für Steuerrecht oder eine Steuerberatung einschalten.
Praxis-Tipps, die wirklich Zeit sparen
- Lege von jeder Auszahlung sofort etwas zurück. Wie viel sinnvoll ist, hängt von deinem Gesamteinkommen und deinem Hebesatz ab – lass dir eine Quote ausrechnen, statt eine Zahl aus dem Internet zu übernehmen. Und plane die Vorauszahlungen ab dem zweiten Jahr mit ein.
- Trenne privat und geschäftlich. Ein eigenes Konto für Creator-Einnahmen macht die Einnahmenüberschussrechnung erheblich einfacher und schützt dich bei Rückfragen.
- Lade deine Payout-Statements monatlich herunter. Plattformen halten Belege nicht ewig vor. Ohne Nachweise wird geschätzt – und Schätzungen fallen selten zu deinen Gunsten aus.
- Führe eine simple Einnahmen-Ausgaben-Liste. Datum, Betrag, Währung, Kurs, Beleg. Mehr braucht es für eine EÜR am Anfang nicht.
- Hol dir früh eine Steuerberatung. Bei einer Plattform mit Sitz im Drittland und einer neuen Kleinunternehmerregelung ist das keine Luxusausgabe, sondern die günstigste Versicherung, die du kaufen kannst – und die Kosten sind selbst Betriebsausgabe.
Deutschland, Österreich und die Schweiz sind nicht dasselbe
Ein Hinweis, weil deutschsprachige Ratgeber das ständig vermischen: Die hier beschriebenen Regeln – Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer, Kleinunternehmergrenzen von 25.000 und 100.000 Euro, Anlage G und Anlage EÜR – gelten ausschließlich für Deutschland.
In der Schweiz gilt etwas völlig anderes: dort entscheidet die Ausgleichskasse über die Selbstständigkeit, es fallen AHV-Beiträge an, und die Mehrwertsteuerpflicht beginnt erst bei einem Jahresumsatz von 100.000 Franken. Das haben wir separat im Ratgeber OnlyFans-Einnahmen versteuern in der Schweiz und in der Schweizer Anmeldung Schritt für Schritt beschrieben. Für Österreich gelten wiederum eigene Regeln, die wir hier bewusst nicht mitbehandeln – wende dich dort an das zuständige Finanzamt oder eine österreichische Steuerberatung.
Wenn die Zahlen stimmen: mach dein Profil auffindbar und fälschungssicher
Sobald die steuerliche Seite steht, wird ein anderes Thema wichtig: Finden Fans wirklich dein Profil – oder eine Kopie davon? Gefälschte Accounts unter deinem Namen kosten dich Einnahmen, die nie in deiner Buchhaltung ankommen, und beschädigen deinen Ruf.
Genau dafür gibt es WinkView: ein SFW-Verzeichnis mit verifizierten Creator-Links. Übernimm deinen Eintrag bei WinkView und mach ihn zur offiziellen Adresse für deine Kanäle. Wie Fans echte von falschen Links unterscheiden, erklärt die Seite offizielle Links finden; alle geprüften Profile bündelt das Creator-Verzeichnis. Und wenn du gerade erst startest: Die Anmeldeschritte beim Gewerbeamt stehen im Ratgeber OnlyFans-Gewerbe anmelden in Deutschland.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich OnlyFans-Einnahmen dem Finanzamt melden?
Ja. Es gibt keine allgemeine Freigrenze, unter der du dich nicht melden müsstest. Die Betriebseröffnung ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch mitzuteilen (§ 138 AO), und der Gewinn gehört in die Einkommensteuererklärung.
Wie viel darf ich bei OnlyFans steuerfrei verdienen?
Es gibt keinen eigenen Freibetrag für Creator-Einnahmen. Einkommensteuer fällt an, sobald dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt – 2026 sind das 12.348 Euro. Wenn du daneben Lohn beziehst, ist dieser Betrag bereits ausgeschöpft, und die Creator-Einkünfte werden mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.
Stimmt es, dass bis 410 Euro alles steuerfrei ist?
Nur sehr eingeschränkt. Der Härteausgleich nach § 46 EStG betrifft Arbeitnehmerinnen mit geringen Nebeneinkünften: Bis 410 Euro bleiben diese im Ergebnis unbesteuert, zwischen 410 und 820 Euro wird stufenweise besteuert. Das ist keine Grenze für die Anmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt und gilt nicht für hauptberuflich Selbstständige.
Zahle ich auf OnlyFans-Einnahmen Umsatzsteuer?
Nach dem EuGH-Urteil zu Fenix International (C-695/20) und § 3 Abs. 11a UStG erbringst du deine Leistung an die Plattform in Großbritannien. Der Leistungsort liegt damit im Vereinigten Königreich, und der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Umsatzsteuer kann dich aber über das Reverse-Charge-Verfahren treffen, wenn du selbst Leistungen aus dem Ausland einkaufst – auch als Kleinunternehmerin.
Wie hoch sind die Kleinunternehmergrenzen aktuell?
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: höchstens 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Die 100.000 Euro sind eine harte Grenze – wird sie unterjährig überschritten, endet der Status sofort, und schon der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die alten Werte 22.000 und 50.000 Euro gelten nicht mehr.
Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Erst, wenn dein Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Und selbst dann wird die gezahlte Gewerbesteuer über § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf deine Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei moderaten Hebesätzen bleibt unter dem Strich häufig kaum Mehrbelastung übrig.
Kann ich Kleidung, Kosmetik oder Fitnessstudio absetzen?
In der Regel nicht. Aufwendungen für die private Lebensführung sind nach § 12 Nr. 1 EStG selbst dann nicht abziehbar, wenn sie deiner Tätigkeit nützen. Rechne hier mit Rückfragen des Finanzamts und plane diese Posten nicht fest ein.
Erfährt das Finanzamt von meinen Plattform-Einnahmen?
Das ist möglich. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber – auch solche mit Sitz in Drittstaaten – dazu, Anbieterdaten und Einnahmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das sie an die Finanzämter weiterleitet. Die Meldepflicht umfasst ausdrücklich auch Dienstleistungen.
Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Ohne Beratung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für 2025 also bis zum 31. Juli 2026. Mit Steuerberatung verlängert sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres – für 2025 auf den 1. März 2027, weil der 28. Februar ein Sonntag ist.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer (§§ 19, 19a UStG)
- Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2023, Rechtssache C-695/20 (Fenix International)
- Gesetze im Internet: § 15 EStG, § 32a EStG, § 35 EStG, § 46 EStG
- Gesetze im Internet: § 19 UStG, § 13b UStG, § 11 GewStG, § 149 AO, PStTG
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
- IHK Region Stuttgart: Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer · IHK München: Gewerbesteuer
- Finanzministerium Rheinland-Pfalz: Ablauf der Steuererklärungsfristen
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Deutschland und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerliche Fragen hängen stark von deiner persönlichen Situation, deiner Gemeinde und deinen weiteren Einkünften ab, und die Rechtslage kann sich ändern. Insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Plattformumsätzen und die Einordnung als gewerblich oder freiberuflich sind Einzelfallfragen. Für verbindliche Auskünfte wende dich an dein Finanzamt oder an eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater. Die offiziellen Quellen sind oben verlinkt.
Wir sind keine Steuerberater
WinkView ist keine Steuerberatung, und dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Er erklärt die allgemeinen Regeln, recherchiert aus den im Text verlinkten offiziellen Quellen, und kann deine persönliche Situation nicht berücksichtigen. Bevor du etwas einreichst oder eine Entscheidung darauf stützt, lass dir die Details von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder direkt von der zuständigen Behörde bestätigen. Regeln ändern sich, und die Verantwortung für deine Erklärung bleibt bei dir.

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